Ihre Schilderung ist zudem mit Distanz und Zeit in Einklang zu bringen. Dass sie den zeitlichen Ablauf durcheinandergebracht hat (vgl. Plädoyer vor Obergericht S. 4) oder die Situation plötzlich anders in Kopf hatte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), ist abwegig angesichts des klaren örtlichen Unterschieds von Strasse und Parkfeld.