Während ihres Überholvorgangs hatte er jedenfalls die Möglichkeit, das Fenster wieder zu schliessen. Die Erklärung der Zeugin B., wonach sie "in ein Zeug gekommen" sei bzw. gewusst habe, dass sie einen Fehler gemacht habe, ansonsten sie nicht rausgenommen worden wäre (act. 74), und deshalb nach dem Anhalten zum Fahrzeug des Beschuldigten hingegangen sei, wo doch normalerweise die Polizei zum Fahrzeug des Angehaltenen komme, ist ebenfalls nachvollziehbar und lässt keine Zweifel aufkommen. Ihre Schilderung ist zudem mit Distanz und Zeit in Einklang zu bringen.