Die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Blaulicht fahrend gar nicht habe montieren können bzw. es auf der Rückbank gewesen sei, muss angesichts der Kompetenzen des Beschuldigten in diesem Bereich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.) als Schutzbehauptung erachtet werden. Wieso der Beschuldigte, wie die Zeugin B. es schildert, nicht zweimal die Fensterscheibe runterlassen konnte – einmal noch auf der Strasse und das zweite Mal auf dem Parkplatz – ist nicht ersichtlich. Während ihres Überholvorgangs hatte er jedenfalls die Möglichkeit, das Fenster wieder zu schliessen.