Im Gegensatz dazu ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte ebenfalls auf den Abstellplatz hätte fahren und das Blaulicht erst dann auf das Fahrzeugdach hätte stellen sollen. Seine Erklärung für das Montieren des Blaulichts – er sei "hässig" und es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen – passt vielmehr zur Darstellung der Zeugin B., wonach Blaulicht und Winkbewegung postwendend nach ihrem Hupen erfolgt seien. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Blaulicht fahrend gar nicht habe montieren können bzw. es auf der Rückbank gewesen sei, muss angesichts der Kompetenzen des Beschuldigten in diesem Bereich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.)