29) bzw. falsches Zeugnis (act. 69) gemacht. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, welchen Grund die Zeugin B. ohne Blaulicht und Handzeichen des Beschuldigten gehabt hätte, von der Strasse auf den Parkplatz zu fahren. Ihre Aussage, wonach sie aus dem Zeichen in Zusammenhang mit dem Blaulicht geschlossen habe, dass sie anhalten müsse bzw. sie der Meinung gewesen sei, dass sie schnellstmöglich ab der Strasse gehen müsse, ist nachvollziehbar und macht Sinn. Im Gegensatz dazu ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte ebenfalls auf den Abstellplatz hätte fahren und das Blaulicht erst dann auf das Fahrzeugdach hätte stellen sollen.