2.6. Wie die Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zur Einschätzung, dass die Aussagen der Zeugin B. als glaubhaft anzusehen sind. Sie sagte von Anfang an konstant aus, der Beschuldigte – der sie nicht kennt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) – habe noch auf der Strasse das Blaulicht auf das Fahrzeugdach gesetzt und ein Handzeichen gemacht. Sie hat diese Aussagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer falschen Anschuldigung und einer Irreführung der Rechtspflege (act. 29) bzw. falsches Zeugnis (act. 69) gemacht.