in: BGE 147 IV 534). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen (BGE 144 IV 345, Regeste; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). - 10 -