2.3. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Chef Medien/Information bzw. Mediensprecher bei dem F. (D.). Als Angestellter bei der D. durfte er keine polizeilichen Handlungen vornehmen. Für seine Arbeit braucht er gemäss eigenen Aussagen auch kein Blaulicht, er hatte dieses lediglich im Rahmen einer Kampagnenarbeit bekommen und dabeigehabt (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 3 ff., act. 96 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7).