Der Begriff der Absicht ist nicht im engeren Sinne als qualifizierter Vorsatz zu verstehen, eine Eventualabsicht genügt. Die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen -8- Mitteln ist rechtswidrig, wenn unzulässigerweise in Individualrechte Dritter eingegriffen wird (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 7 zu Art. 287 StGB).