287 StGB mit Verweis auf BGE 128 IV 164 E. 3c). Zur Vollendung des Delikts ist nicht erforderlich, dass der Adressat der Anordnung Folge leistet (BERNHARD A. ISENRING, in: OFK-Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 287 StGB). In subjektiver Hinsicht muss die Amtsanmassung mit Vorsatz bzw. mit Eventualvorsatz begangen werden. Weiter wird eine "rechtswidrige Absicht" gefordert, z.B. Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils oder Zufügung eines Nachteils. Der Begriff der Absicht ist nicht im engeren Sinne als qualifizierter Vorsatz zu verstehen, eine Eventualabsicht genügt.