2.2. Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes anmasst, wird gemäss Art. 287 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand der Amtsanmassung ist erfüllt, wenn der Täter vorgibt, Träger eines hoheitlichen Amtes zu sein, welches er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung kann sowohl durch ausdrückliche als auch durch konkludente Handlungen erfolgen. Tatbestandsmässig ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zugehörigen Amtes (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 3 f. zu Art. 287 StGB mit Verweis auf BGE 128 IV 164 E. 3c).