Selbst im Falle, dass der fragliche Anklagesachverhalt wider Erwarten als rechtsgenügend nachgewiesen und erstellt betrachtet würde, wäre er freizusprechen. Das Aufs-Dach-Setzen eines Blaulichts und das Geben eines Handzeichens erfülle – ohne eine (Polizei- )Kontrolle durchgeführt, sich als Polizist ausgegeben, die Zeugin B. ermahnt oder sonst wie belehrt oder zurechtgewiesen haben – den objektiven Tatbestand der Amtsanmassung nicht. Ebenso sei eine rechtswidrige Absicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen.