Bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen genüge es nicht, wenn die belastende Sachverhaltsvariante lediglich "plausibler" erscheine als die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante. Die Vorinstanz habe zudem ihre Begründungspflicht und den Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die weiteren in seinem Plädoyer vorgebrachten möglichen Thesen für die von ihm abweichende Sachverhaltsschilderung der Zeugin B. eingegangen sei. Selbst im Falle, dass der fragliche Anklagesachverhalt wider Erwarten als rechtsgenügend nachgewiesen und erstellt betrachtet würde, wäre er freizusprechen.