2.1.3. Der Beschuldigte will das Blaulicht erst auf dem Parkplatz auf das Dach seines Fahrzeugs gestellt haben und nie ein Handzeichen gegeben haben. Er macht geltend, dass die Vorinstanz das Beweisergebnis willkürlich zu seinen Ungunsten gewürdigt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe. Bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen genüge es nicht, wenn die belastende Sachverhaltsvariante lediglich "plausibler" erscheine als die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante.