Es sei natürlich, dass seine Handlungen bei der Zeugin B. den Eindruck erweckten, dass er ein Polizeifunktionär und somit Träger eines Amtes sei. Indem er der Zeugin B. vorgespielt habe, er sei ein Polizist, habe er zudem deren Handlungsfreiheit beschränkt. Das Hinausfahren auf den Parkplatz und das dortige Anhalten seien die Folge des nötigenden Verhaltens des Beschuldigten. Da das verwendete Mittel, die Amtsanmassung, für ihn als Nichtpolizisten verboten -7- gewesen sei, sei die Nötigungshandlung gegenüber der Zeugin B. widerrechtlich gewesen (vorinstanzliches Urteil, E. 3 und 4).