2.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Amtsanmassung sowie der Nötigung schuldig. Sie stellte für den fraglichen Sachverhaltsabschnitt auf die Sachverhaltsschilderung der Zeugin B. ab und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten – das Blaulicht auf das Fahrzeugdach stellen und ein Handzeichen geben – unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er eine Verkehrskontrolle durchführen bzw. jemanden zum Anhalten zwingen dürfe. Er habe nicht über die Befugnis verfügt, jemanden zum Anhalten zu zwingen. Es sei natürlich, dass seine Handlungen bei der Zeugin B. den Eindruck erweckten, dass er ein Polizeifunktionär und somit Träger eines Amtes sei.