2.12. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Mai 2023 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten lediglich die Vorwürfe der Amtsanmassung sowie der Nötigung. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die Freisprüche (der fahrlässigen Missachtung des Vortritts und der fahrlässigen mangelnden Aufmerksamkeit, vgl. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie der Schuldspruch der Nachahmung besonderer Warnsignale der Polizei mit entsprechender Bestrafung (Ziff. 3.2 des vorinstanzlichen Urteils).