2.9. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 18. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.10. Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2023 vorgeladen und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Möglichkeit gegeben, bis am 30. März 2023 schriftliche Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzureichen. 2.11. Mit Eingabe vom 17. März 2023 hielt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg an den Anträgen sowie der Begründung gemäss Berufungsantwort vom 18. November 2022 fest. -6-