2.4. Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte der Beschuldigte Berufungserklärung ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Verurteilung, Bestrafung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen Amtsanmassung sowie wegen Nötigung. Betreffend die Verurteilung und Bestrafung wegen Nachahmung besonderer Warnsignale der Polizei sowie die Freisprüche der Vortrittsmissachtung und mangelnden Aufmerksamkeit sei das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen.