4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 6. Werden die Bussen gemäss Ziff. 3.2 und 5 schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen.