setzte dieses aber nicht in Betrieb. Anschliessend signalisierte der Beschuldigte B. per Handzeichen, dass diese ihm auf den Vorplatz der C. AG folgen soll, was diese, ausgehend davon sich in einer Polizeikontrolle zu befinden, in der Folge auch tat. Der Beschuldigte setzte wissentlich und willentlich ein Blaulicht ein, um ohne Berechtigung einen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu bewegen. Dabei war ihm bewusst, dass er durch den Einsatz des Blaulichts gegenüber Aussenstehenden wahrheitswidrig als Beamter wahrgenommen wird, was er auch bezweckte.