Dabei missachtete er den mittels Wartelinie signalisierten Vortritt der mit ihrem Personenwagen von links auf der X-Strasse anfahrenden B., welche als Folge des Verhaltens des Beschuldigten mit ihrem Fahrzeug abbremsen musste. Der Beschuldigte achtete sich aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend auf den Verkehr. Dadurch übersah er den vortrittsberechtigten Personenwagen gelenkt von B. Hätte der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug an der Wartelinie zugewartet, hätte er den vortrittsberechtigten Personenwagen erkennen und passieren lassen können.