Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.213 (ST.2022.28; StA.2021.3518) Urteil vom 30. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1997, von Muri AG, verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Schürch, […] Gegenstand Amtsanmassung, Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 25. Feb- ruar 2022 den folgenden Strafbefehl: " Missachtung Vortritt Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 100 Ziff. 1 SVG Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern den Vortritt missachtet. Mangelnde Aufmerksamkeit Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG Der Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, die Ver- kehrsregeln verletzt, indem er der Strasse nicht die nötige Aufmerksamkeit zuge- wendet hat. Nötigung Art. 181 StGB Der Beschuldigte hat jemanden durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit genötigt, etwas zu tun. Amtsanmassung Art. 287 StGB Der Beschuldigte hat sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes an- gemasst. Nachahmung besonderer Warnsignale der Polizei Art. 99 Abs. 1 lit. d SVG Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, besondere Warnsig- nale der Polizei nachgeahmt. Der Beschuldigte fuhr am Sonntag, 5. September 2021, ca. 15.20 Uhr, als Lenker eines Personenwagens der Marke BMW mit x Kontrollschild in Laufenburg auf der Dürrenbächlistrasse in Richtung Einmündung in die X-Strasse. Bei der Einmündung bog der Beschuldigte nach rechts in die X-Strasse in Fahrtrichtung Laufenburg Bahn- hof ab. Dabei missachtete er den mittels Wartelinie signalisierten Vortritt der mit ih- rem Personenwagen von links auf der X-Strasse anfahrenden B., welche als Folge des Verhaltens des Beschuldigten mit ihrem Fahrzeug abbremsen musste. Der Be- schuldigte achtete sich aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ungenügend auf den Ver- kehr. Dadurch übersah er den vortrittsberechtigten Personenwagen gelenkt von B. Hätte der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug an der Wartelinie zugewartet, hätte er den vortrittsberechtigten Personenwagen erkennen und passieren lassen können. Nachdem der Beschuldigte seine Fahrt nach dem Einbiegen in die X-Strasse im Schritttempo fortsetzte, setzte B. ein Hupzeichen ab. Der Beschuldigte setzte in der Folge ein Blaulicht auf das Fahrzeugdach des von ihm gelenkten Personenwagens, -3- setzte dieses aber nicht in Betrieb. Anschliessend signalisierte der Beschuldigte B. per Handzeichen, dass diese ihm auf den Vorplatz der C. AG folgen soll, was diese, ausgehend davon sich in einer Polizeikontrolle zu befinden, in der Folge auch tat. Der Beschuldigte setzte wissentlich und willentlich ein Blaulicht ein, um ohne Be- rechtigung einen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu bewegen. Dabei war ihm be- wusst, dass er durch den Einsatz des Blaulichts gegenüber Aussenstehenden wahr- heitswidrig als Beamter wahrgenommen wird, was er auch bezweckte. Ort: 5080 Laufenburg, Einmündung X-Strasse bzw. Vorplatz C. AG Zeit: Sonntag, 5. September 2021, ca. 15.20 Uhr" 1.2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 erhob der Beschuldigte Einsprache ge- gen den Strafbefehl. 1.3. Am 26. April 2022 fand auf Antrag des Beschuldigten hin eine Konfrontati- onseinvernahme zwischen ihm und der Zeugin B. statt. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies die Akten am 27. April 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksge- richt Laufenburg und erhob den Strafbefehl zur Anklageschrift. 2. 2.1. Am 30. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Laufenburg mit Befragung des Beschuldigten statt. Der Be- schuldigte beantragte einen Freispruch von den Vorwürfen der Vortritts- missachtung, mangelnden Aufmerksamkeit, Nötigung und der Amtsanmas- sung. Schuldig zu sprechen sei er einzig wegen der Nachahmung beson- derer Warnsignale der Polizei. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg fällte gleichentags das fol- gende Urteil: " 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der fahrlässigen Missachtung des Vortritts gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG - der fahrlässigen mangelnden Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 100 Ziff. 1 SVG) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB -4- - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB - der Nachahmung besonderer Warnsignale der Polizei gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d SVG 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 4'000.00. 3.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen sowie gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 960.00 verurteilt. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 6. Werden die Bussen gemäss Ziff. 3.2 und 5 schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vollzogen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 126.10 g) den Spesen von Fr. 135.00 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 1'000.00 Total Fr. 2'761.10 7.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'761.10 auferlegt. 8. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber." 2.3. Gegen dieses ihm am 9. Juli 2022 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. September 2022 zugestellt. -5- 2.4. Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte der Beschuldigte Berufungs- erklärung ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Verurteilung, Bestrafung und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wegen Amtsanmassung sowie wegen Nötigung. Betreffend die Verurteilung und Bestrafung wegen Nachahmung besonderer Warnsig- nale der Polizei sowie die Freisprüche der Vortrittsmissachtung und man- gelnden Aufmerksamkeit sei das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen. 2.5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 2.6. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung. 2.7. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde das mündliche Verfahren an- geordnet. 2.8. Der Beschuldigte reichte am 14. November 2022 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 2.9. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit vorgängi- ger Berufungsantwort vom 18. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.10. Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurde der Beschuldigte zur Berufungs- verhandlung vom 30. Mai 2023 vorgeladen und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Möglichkeit gegeben, bis am 30. März 2023 schriftliche Anträge zu stellen und eine schriftliche Begründung einzu- reichen. 2.11. Mit Eingabe vom 17. März 2023 hielt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg an den Anträgen sowie der Begründung gemäss Berufungsant- wort vom 18. November 2022 fest. -6- 2.12. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Mai 2023 statt. Der Beschuldigte hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind infolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten lediglich die Vorwürfe der Amtsanmassung sowie der Nötigung. Der Be- schuldigte verlangt einen Freispruch. Nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO) sind die Freisprüche (der fahr- lässigen Missachtung des Vortritts und der fahrlässigen mangelnden Auf- merksamkeit, vgl. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie der Schuld- spruch der Nachahmung besonderer Warnsignale der Polizei mit entspre- chender Bestrafung (Ziff. 3.2 des vorinstanzlichen Urteils). 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wirft dem Beschuldigten in der Anklage vor, er habe am 5. September 2021, ca. 15.20 Uhr, nachdem B. ein Hupzeichen abgesetzt habe, ein Blaulicht auf das Fahrzeugdach des von ihm gelenkten Personenwagen gesetzt, ohne dies in Betrieb zu setzen. Anschliessend habe er B. per Handzeichen signalisiert, dass diese ihm auf den Vorplatz der C. AG folgen solle, was diese, ausgehend davon, sich in einer Polizeikontrolle zu befinden, auch getan habe. Der Beschuldigte habe sich dadurch der Amtsanmassung sowie der Nötigung strafbar gemacht. 2.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Amtsanmassung sowie der Nötigung schuldig. Sie stellte für den fraglichen Sachverhaltsabschnitt auf die Sachverhaltsschilderung der Zeugin B. ab und führte zur Begründung aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten – das Blaulicht auf das Fahrzeugdach stellen und ein Handzeichen geben – unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er eine Verkehrskontrolle durchführen bzw. jemanden zum Anhalten zwingen dürfe. Er habe nicht über die Befugnis verfügt, jemanden zum Anhalten zu zwingen. Es sei natürlich, dass seine Handlungen bei der Zeugin B. den Eindruck erweckten, dass er ein Polizei- funktionär und somit Träger eines Amtes sei. Indem er der Zeugin B. vor- gespielt habe, er sei ein Polizist, habe er zudem deren Handlungsfreiheit beschränkt. Das Hinausfahren auf den Parkplatz und das dortige Anhalten seien die Folge des nötigenden Verhaltens des Beschuldigten. Da das ver- wendete Mittel, die Amtsanmassung, für ihn als Nichtpolizisten verboten -7- gewesen sei, sei die Nötigungshandlung gegenüber der Zeugin B. wider- rechtlich gewesen (vorinstanzliches Urteil, E. 3 und 4). 2.1.3. Der Beschuldigte will das Blaulicht erst auf dem Parkplatz auf das Dach seines Fahrzeugs gestellt haben und nie ein Handzeichen gegeben haben. Er macht geltend, dass die Vorinstanz das Beweisergebnis willkürlich zu seinen Ungunsten gewürdigt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe. Bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen genüge es nicht, wenn die belastende Sachverhaltsvariante lediglich "plausibler" erscheine als die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante. Die Vorin- stanz habe zudem ihre Begründungspflicht und den Anspruch des Beschul- digten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der Urteilsbegründung mit keinem Wort auf die weiteren in seinem Plädoyer vorgebrachten mög- lichen Thesen für die von ihm abweichende Sachverhaltsschilderung der Zeugin B. eingegangen sei. Selbst im Falle, dass der fragliche Anklagesa- chverhalt wider Erwarten als rechtsgenügend nachgewiesen und erstellt betrachtet würde, wäre er freizusprechen. Das Aufs-Dach-Setzen eines Blaulichts und das Geben eines Handzeichens erfülle – ohne eine (Polizei- )Kontrolle durchgeführt, sich als Polizist ausgegeben, die Zeugin B. er- mahnt oder sonst wie belehrt oder zurechtgewiesen haben – den objektiven Tatbestand der Amtsanmassung nicht. Ebenso sei eine rechtswidrige Ab- sicht nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Schliesslich stelle eine simple Handbewegung mit Aufstellen eines Blaulichts keine Nötigungshandlung dar und es sei nicht nachgewiesen, dass er die Zeugin B. zum Anhalten habe zwingen wollen. 2.2. Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes anmasst, wird gemäss Art. 287 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. Der Tatbestand der Amtsanmassung ist erfüllt, wenn der Täter vorgibt, Träger eines hoheitlichen Amtes zu sein, welches er in Wirk- lichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung kann sowohl durch ausdrück- liche als auch durch konkludente Handlungen erfolgen. Tatbestandsmässig ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne Anmassung des zuge- hörigen Amtes (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 3 f. zu Art. 287 StGB mit Verweis auf BGE 128 IV 164 E. 3c). Zur Vollendung des Delikts ist nicht erforderlich, dass der Adressat der Anordnung Folge leistet (BERNHARD A. ISENRING, in: OFK-Kommentar, StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 287 StGB). In subjektiver Hinsicht muss die Amtsanmassung mit Vor- satz bzw. mit Eventualvorsatz begangen werden. Weiter wird eine "rechts- widrige Absicht" gefordert, z.B. Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils oder Zufügung eines Nachteils. Der Begriff der Absicht ist nicht im engeren Sinne als qualifizierter Vorsatz zu verstehen, eine Eventualabsicht genügt. Die Verfolgung eines an sich rechtmässigen Handlungsziels mit unnötigen -8- Mitteln ist rechtswidrig, wenn unzulässigerweise in Individualrechte Dritter eingegriffen wird (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 7 zu Art. 287 StGB). 2.3. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Chef Medien/Information bzw. Me- diensprecher bei dem F. (D.). Als Angestellter bei der D. durfte er keine polizeilichen Handlungen vornehmen. Für seine Arbeit braucht er gemäss eigenen Aussagen auch kein Blaulicht, er hatte dieses lediglich im Rahmen einer Kampagnenarbeit bekommen und dabeigehabt (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 3 ff., act. 96 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Das Aufs-Dach-Setzen eines Blaulichts und das Geben eines Handzeichens und die damit verbundene Aufforderung, zwecks Verkehrskontrolle auf den Parkplatz hinauszufahren, könnte als konkludente Amtsanmassung qualifi- ziert werden, da die Durchführung einer Polizeikontrolle hoheitlichen Cha- rakter hat und nur Polizeibeamten zusteht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Sachverhalt entsprechend den Ausführungen in der Anklage ab- gespielt hat. 2.4. 2.4.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Blaulicht auf das Autodach ge- stellt hatte (vorinstanzliches Protokoll S. 3 bzw. 10, act. 96 bzw. 103; Beru- fungsbegründung S. 2 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Er will allerdings das Blaulicht erst auf dem Parkplatz auf das Dach seines stehenden Fahrzeuges gestellt haben (Berufungsbegründung S. 3; Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.; Plädoyer vor Obergericht S. 3 ff.). Zudem will er kein Handzeichen gegeben haben (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9). 2.4.2. B. führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2021 aus, der Beschuldigte habe nach ihrem Hupzeichen ein Blaulicht aufs Fahr- zeugdach gestellt und sie mittels Handzeichen aus dem Fahrerfenster an den rechten Strassenrand respektive den Vorplatz gewunken. Sie sei nach dem Herauswinken links an ihm vorbei und dann auf den Vorplatz gefah- ren. Er sei nach ihr ebenfalls von der Strasse gefahren und habe rechts von ihr angehalten. Sie sei aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen. Er sei in sei- nem Fahrzeug sitzen geblieben, habe jedoch die Scheibe heruntergelas- sen. Sie habe mittlerweile die heruntergelassene Bahnschranke gesehen und sich bei ihm entschuldigt (act. 31). An der Konfrontationseinvernahme vom 26. April 2022 bestätigte B., dass der Beschuldigte noch auf der Strasse das Blaulicht auf das Fahrzeugdach gesetzt und sie rausgewunken habe (act. 70 ff.). Postwendend nach ihrem Hupen sei die Scheibe runtergegangen, das Blaulicht aufs Dach (gestellt) und der Arm rausgestreckt und die Winkbewegung gemacht worden -9- (act. 73). Die Scheibe sei runtergegangen oder sei schon unten gewesen, dann habe er eine Bewegung mit der Hand gemacht. Vorab sei aber das Blaulicht aufs Dach gegangen (act. 75). Aus dem Zeichen in Zusammen- hang mit dem Blaulicht habe sie geschlossen, dass sie anhalten müsse. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie schnellstmöglich ab der Strasse gehen müsse (act. 75). 2.4.3. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Januar 2022 Aussagen zur Sache (act. 36 ff.). An der Konfrontationseinvernahme vom 26. April 2022 gab der Beschul- digte an, dass B. nach ihrem Hupen ihn links überholt habe und wieder eingemündet sei. Sie sei dann rechts auf den Parkplatz gefahren. Er sei dann ebenfalls auf das Parkfeld gefahren, habe die Scheibe runtergemacht und dann das Blaulicht raufgestellt (act. 71 f.). Er sei "hässig" gewesen we- gen des Hupens und des Überholens. Fahrend habe er es nicht montieren können, es sei zudem auf der Rückbank gewesen. Er habe das in einer Kurzschlussreaktion auf dem Parkplatz gemacht (act. 73). Schliesslich sagte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 30. Juni 2022 aus, dass B. gehupt habe, links an ihm vorbeige- fahren und dann auf das Parkfeld rausgefahren sei. Er sei dann auch raus und habe die Scheibe runtergemacht und das Blaulicht raufgestellt (act. 95 f.). Bei dieser Sachverhaltsschilderung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Verhandlung vor Obergericht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 ff.). 2.5. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; "in dubio pro reo"). Bloss abs- trakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel vermag eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen (BGE 144 IV 345, Rege- ste; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). - 10 - 2.6. Wie die Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zur Einschätzung, dass die Aussagen der Zeugin B. als glaubhaft anzusehen sind. Sie sagte von Anfang an konstant aus, der Beschuldigte – der sie nicht kennt (vgl. Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 9) – habe noch auf der Strasse das Blau- licht auf das Fahrzeugdach gesetzt und ein Handzeichen gemacht. Sie hat diese Aussagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer falschen An- schuldigung und einer Irreführung der Rechtspflege (act. 29) bzw. falsches Zeugnis (act. 69) gemacht. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, welchen Grund die Zeugin B. ohne Blaulicht und Handzei- chen des Beschuldigten gehabt hätte, von der Strasse auf den Parkplatz zu fahren. Ihre Aussage, wonach sie aus dem Zeichen in Zusammenhang mit dem Blaulicht geschlossen habe, dass sie anhalten müsse bzw. sie der Meinung gewesen sei, dass sie schnellstmöglich ab der Strasse gehen müsse, ist nachvollziehbar und macht Sinn. Im Gegensatz dazu ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte ebenfalls auf den Abstellplatz hätte fahren und das Blaulicht erst dann auf das Fahrzeugdach hätte stellen sol- len. Seine Erklärung für das Montieren des Blaulichts – er sei "hässig" und es sei eine Kurzschlussreaktion gewesen – passt vielmehr zur Darstellung der Zeugin B., wonach Blaulicht und Winkbewegung postwendend nach ihrem Hupen erfolgt seien. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Blaulicht fahrend gar nicht habe montieren können bzw. es auf der Rück- bank gewesen sei, muss angesichts der Kompetenzen des Beschuldigten in diesem Bereich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 ff.) als Schutzbehauptung erachtet werden. Wieso der Beschuldigte, wie die Zeu- gin B. es schildert, nicht zweimal die Fensterscheibe runterlassen konnte – einmal noch auf der Strasse und das zweite Mal auf dem Parkplatz – ist nicht ersichtlich. Während ihres Überholvorgangs hatte er jedenfalls die Möglichkeit, das Fenster wieder zu schliessen. Die Erklärung der Zeugin B., wonach sie "in ein Zeug gekommen" sei bzw. gewusst habe, dass sie einen Fehler gemacht habe, ansonsten sie nicht rausgenommen worden wäre (act. 74), und deshalb nach dem Anhalten zum Fahrzeug des Be- schuldigten hingegangen sei, wo doch normalerweise die Polizei zum Fahr- zeug des Angehaltenen komme, ist ebenfalls nachvollziehbar und lässt keine Zweifel aufkommen. Ihre Schilderung ist zudem mit Distanz und Zeit in Einklang zu bringen. Dass sie den zeitlichen Ablauf durcheinanderge- bracht hat (vgl. Plädoyer vor Obergericht S. 4) oder die Situation plötzlich anders in Kopf hatte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8), ist ab- wegig angesichts des klaren örtlichen Unterschieds von Strasse und Park- feld. Keine Hinweise sind schliesslich den Akten dahingehend zu entneh- men, dass die Zeugin B. eine Strategie im Sinne von "Angriff ist die beste Verteidigung" wählte, weshalb auch irrelevant ist, dass sie ausweislich der Akten nicht verzeigt worden ist wegen dieser Sache (vgl. dazu Plädoyer vor Obergericht S. 4). - 11 - Die Vorinstanz hatte keine offensichtlich erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie von der Zeugin B. dargestellt ereignet hat, weshalb entge- gen der Auffassung des Beschuldigten keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorliegt. Die Vorinstanz musste sich in der Urteilsbegrün- dung auch nicht mit sämtlichen weiteren im Plädoyer des Beschuldigten vorgebrachten möglichen Thesen für die von ihm abweichende Sachver- haltsschilderung der Zeugin B. auseinandersetzen. Da sich aus der Be- gründung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils hinreichend ergibt, von welchen tatsächlichen Feststellungen (und rechtlichen Überlegungen) die Vorinstanz ausging, konnte der Beschuldigte dieses Urteil sachgerecht anfechten. Demnach ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu vernei- nen, auch wenn die Vorinstanz nicht auf alle Tatsachenbehauptungen des Beschuldigten ausdrücklich einging. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt ent- sprechend den Ausführungen in der Anklage abgespielt hat, d.h. der Be- schuldigte das Blaulicht nach dem Hupen der Zeugin B. noch auf der Strasse auf das Fahrzeugdach stellte und ihr ein Handzeichen gab. 2.7. 2.7.1. In rechtlicher Hinsicht kann auf die obigen theoretischen (E. 2.4) und zu- treffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Amtsanmassung (Urteil E. 3.3 f.) verwiesen werden. 2.7.2. Wie oben erwähnt ist auch die Anmassung einzelner Befugnisse, ohne An- massung des zugehörigen Amtes, tatbestandsmässig. Dadurch, dass der Beschuldigte das Blaulicht aufs Fahrzeugdach setzte und ein Handzeichen machte, brachte er konkludent zum Ausdruck, eine Kontrolle durchführen zu dürfen, selbst wenn er sich gar nicht als Polizist ausgab. Er masste sich eine Polizeifunktion an. Dass er letztlich gar keine "Polizeikontrolle" durch- geführt hat, ist irrelevant, zumal für die Vollendung des Delikts auch nicht erforderlich ist, dass der Adressat der Anordnung Folge leistet. 2.7.3. In subjektiver Hinsicht ist ebenfalls nicht erforderlich, dass der Beschuldigte suggerieren wollte, er sei von der Polizei. Es reicht, dass er – wie vorliegend – mindestens möglicherweise in Kauf nahm, dass er durch sein Verhalten den Eindruck erweckte, er dürfe eine Kontrolle vornehmen. Schliesslich ist auch das Vorliegen einer rechtswidrigen Absicht zu beja- hen. Der Beschuldigte gibt an, er sei wegen des Hupens "hässig" gewesen und habe deshalb das Blaulicht montiert. Er habe sich nicht viel überlegt dabei (act. 73) bzw. es sei eine "Dümmi" gewesen (vgl. Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 6 ff., wo er sechsmal aussagte, "hässig" gewesen zu - 12 - sein). Er habe die Zeugin B. auf dem Parkplatz gefragt, ob ihr bewusst sei, weshalb er sein Tempo verlangsamt habe (act. 72 f.; 96; vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Er wollte sie zur Rede stellen (vgl. Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 7 und 9). Wahrscheinlich ist aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten, dass er über das Verhalten der Zeugin B. erbost war und dieser die Meinung sagen wollte, um sie dann unbehelligt ihres Weges ziehen zu lassen. Indem er sie zur Rede stellen wollte ver- folgte er ein an sich nicht rechtswidriges Handlungsziel. Das nicht wider- rechtliche Ziel verfolgte er indessen unter unnötiger Beeinträchtigung frem- der Individualrechte, indem er die Zeugin B. mit dem Blaulicht und dem Handzeichen nötigte, anzuhalten (vgl. dazu unten, E. 3). Damit liegt ein die Strafwürdigkeit seines Verhaltens begründender Eingriff in Rechte anderer vor. 2.7.4. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte dadurch, dass er mit seinem Verhalten bereits den Tatbestand der Nachahmung besonderer Warnsignale der Polizei gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d SVG erfüllt. Die beiden Tatbestände konkurrieren vorliegend aufgrund der unterschiedlichen ge- schützten Rechtsgüter echt (vgl. ADRIAN BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 68 zu Art. 99 SVG, mit Verweis auf GI- GER, Strassenverkehrsgesetz, 9. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 99 SVG). 2.8. Somit ist der vorinstanzliche Schuldspruch der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB zu bestätigen. 3. 3.1. 3.1.1. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten Nötigung (Art. 181 StGB) vor. 3.1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten auch diesbezüglich schuldig. Der Beschuldigte habe vorgespiegelt, ein Polizist zu sein und habe die Hand- lungsfreiheit der Zeugin B. beschränkt. Diese sei aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten davon ausgegangen, einer Verkehrskontrolle unterzo- gen zu werden und dass sie anhalten müsse. Der Beschuldigte habe sie durch sein Vorgehen zwingen wollen, anzuhalten, um sie auf ihr Verhalten anzusprechen. Die Intensität dieser Zwangsausübung sei von der Wirkung her mit dem Nötigungsmittel der Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile ähnlich. Mit dem Blaulicht und dem Handzeichen habe der Be- schuldigte das Verhalten der Zeugin B. gegen deren eigenen Willen be- stimmt und damit ihre Freiheit der Willensbildung bzw. Willensentschlies- sung verletzt. Das Hinausfahren auf den Parkplatz und das dortige Anhal- - 13 - ten seien die Folge des nötigenden Verhaltens des Beschuldigten gewe- sen. Der Beschuldigte habe mindestens in Kauf genommen, von der Zeu- gin B. als Polizist wahrgenommen zu werden und sie dadurch in ihrer Hand- lungsfreiheit zu beschränken. 3.1.3. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass selbst wenn erstellt wäre, dass er während der Fahrt ein Blaulicht auf das Dach gesetzt sowie ein Handzeichen gegeben hätte, die geforderte Intensität bzw. eine Nöti- gungshandlung nicht gegeben wären (vgl. Plädoyer vor Obergericht S. 6 ff.). Es sei auch nicht nachgewiesen, dass er die Zeugin B. zum An- halten habe zwingen wollen, um sie zur Rede zu stellen. 3.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Der Tatbestand der Nötigung ist erfüllt, wenn der Täter das Opfer zwingt, etwas gegen dessen Willen zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 ff. zu Art. 181 StGB). Liegt weder eine Gewaltanwendung noch eine Androhung ernstlicher Nachteile vor, kann der Tatbestand auch erfüllt sein, wenn eine Nötigung durch eine "andere Beschränkung der Handlungsfreiheit" begangen wird. Diese Generalklausel ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung restrik- tiv auszulegen (BGE 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b). Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestra- fung wegen Nötigung. Erforderlich ist, dass das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung eindeutig überschrei- tet und dadurch mit der Anwendung von Gewalt oder der Androhung ernst- licher Nachteile vergleichbar ist (BGE 101 IV 167 E. 2; vgl. auch DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 47 zu Art. 181 StGB). Die Nötigung ist vollendet, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 65 zu Art. 181 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz aus- reicht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 55 zu Art. 181 StGB). Gemäss Lehre und Rechtsprechung indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung deren Rechtswidrigkeit noch nicht. Eine nötigende Handlung ist nur dann unrecht- mässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sind oder wenn das Mit- tel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 122 IV 322 E. 2a). - 14 - 3.3. 3.3.1. Wie oben (E. 2.7) erwähnt, brachte der Beschuldigte dadurch, dass er das Blaulicht aufs Fahrzeugdach setzte und ein Handzeichen gab, konkludent zum Ausdruck, eine Kontrolle durchführen zu dürfen, selbst wenn er sich gar nicht als Polizist ausgab. Es liegt damit zwar weder eine Gewaltanwen- dung noch eine Androhung ernstlicher Nachteile vor, der Beschuldigte hat indessen eine Nötigung durch eine "andere Beschränkung der Handlungs- freiheit" begangen. Es kann offengelassen werden, ob das Handzeichen alleine die geforderte Intensität bereits erreicht hätte (vgl. Berufungsbe- gründung S. 6), zusammen mit dem Setzen eines Blaulichts aufs Fahrzeug- dach überschreitet es jedenfalls eindeutig das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung. Das Blaulicht versetzte die Zeugin B. auch in nicht betriebenem Zustand in eine besondere Verblüffung, die sie ausserstande setzte, anders als durch Anhalten zu reagieren ("Ich war in einem Zeug", act. 74). Die Situation ist nicht vergleichbar mit einem im Strassenverkehr üblichen Überholmanöver und nachherigem Anhalten eines Automobilis- ten, um einen anderen wegen seiner unkorrekten Fahrweise zur Rede zu stellen (vgl. dazu SJZ 63 [1967] Nr. 117; hier wurde Nötigung verneint). Die vorliegende Situation mit dem Stellen des Blaulichts auf das Fahrzeugdach und dem Handzeichen ist mit der Anwendung von Gewalt oder der Andro- hung ernstlicher Nachteile vergleichbar. Zwischen dem Nötigungsmittel (Blaulicht auf das Fahrzeugdach und Handzeichen) und dem Nötigungser- folg (Verlassen der Strasse und auf dem Parkplatz anhalten) besteht ein Kausalzusammenhang, da sich die Zeugin B. ohne die Nötigungsmittel nicht entsprechend dem Willen des Beschuldigten verhalten wollte (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Die Zeugin B. war somit infolge des Verhaltens des Beschuldigten gezwungen, anzuhalten. Die nö- tigende Handlung des Beschuldigten war unrechtmässig, da das Mittel – seine Amtsanmassung – unerlaubt war und auch zum erstrebten Zweck – zur Rede stellen – nicht im richtigen Verhältnis stand. Der objektive Tatbe- stand der Nötigung ist damit erfüllt. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass es gerade das Handlungsziel des Beschuldigten war, die Zeugin B. zur Rede zu stellen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 und 9). Dafür nötigte er sie, anzuhalten. Wenn er sie nur zum Überholen hätte auffordern wollen (vgl. Berufungsbegrün- dung S. 6 f.), hätte er es beim Handzeichen belassen können, ohne das Blaulicht auf das Dach zu stellen. Insbesondere durch dieses nahm er in Kauf, von der Zeugin B. als Polizist wahrgenommen zu werden und sie dadurch zum Anhalten zu bringen. 3.4. Somit ist auch der vorinstanzliche Schuldspruch der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu bestätigen. - 15 - 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich somit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB strafbar gemacht. Zwischen diesen Tatbeständen besteht Idealkonkurrenz (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 9 zu Art. 287 StGB). Der Strafrahmen für beide Vergehen erstreckt sich von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 145 IV 1; BGE 144 IV 217; BGE 142 IV 265; BGE 136 IV 55; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte befindet sich in stabilen Verhältnissen und verfügt über keine Vorstrafen (act. 1), womit die Vorinstanz zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt hat (vorinstanzliches Urteil E. 6.3). 4.4. 4.4.1. Mit der Vorinstanz gilt es als erstes die Einsatzstrafe festzulegen, wobei dies gestützt auf den Tatbestand der Nötigung erfolgt (vgl. E. 6.3 des vor- instanzlichen Urteils). 4.4.2. Hinsichtlich der Tatkomponente der Nötigung ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin B. in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt war. So sah sie keine andere Möglichkeit, als von der Strasse auf den Parkplatz zu fahren und anzuhalten. Weiter leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt war. Er hätte das Hupen der Zeugin B. einfach akzeptieren können. Umso schwerer wiegt die Entscheidung sich nicht an die Rechtsordnung zu hal- ten. Verglichen mit anderen denkbaren Nötigungen ist indessen zu berück- sichtigen, dass die Nötigung vorliegend nur relativ kurz dauerte und im Ver- gleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen nicht allzu schwer wiegt. Zusammenfassend liegt ein immer noch leichtes Verschulden vor. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Nötigungen erscheint eine Ein- satzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. - 16 - 4.4.3. Betreffend die Tatkomponente der Amtsanmassung gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte sich eine Polizeifunktion anmasste. Dadurch, dass er konkludent zum Ausdruck brachte, eine Kontrolle durchführen zu dürfen, untergrub er das Vertrauen in die staatliche Autorität. Verglichen mit ande- ren denkbaren Amtsanmassungen wiegt die Anmassung vorliegend indes- sen nicht schwer. Der Beschuldigte gab sich persönlich nicht als Polizist aus und hat letztlich gar keine "Polizeikontrolle" durchgeführt. Insgesamt erweist sich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für dieses Vorgehen als schuldangemessen. Die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen ist entspre- chend zu asperieren und in Würdigung der zeitlichen, sachlichen und örtli- chen Nähe zur Nötigung um 20 Tagessätze Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu erhöhen. 4.4.4. Betreffend die Täterkomponente ist neutral zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Ebenfalls neutral zu berücksichtigen ist die mangelnde Einsicht und Reue des Beschuldigten. Folglich fallen die Täterkomponenten neutral ins Gewicht. Insgesamt ergeben sich vorliegend für das Obergericht 60 Tagessätze Geldstrafe. Aufgrund des Verschlech- terungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es – auch unter Berücksichti- gung der auszusprechenden Verbindungsbusse – indessen bei 40 Tagess- ätzen Geldstrafe. 4.4.5. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie eine (Ver- bindungs-) Busse von Fr. 700.00 (vgl. dazu und zur Gesamtbusse inkl. der rechtskräftig gewordenen Übertretungsbusse von Fr. 200.00 unten, E. 4.7) dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.5. 4.5.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Aus- gangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Bei stark schwankenden Einkünften ist auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sachrichterlichen Urteils massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.5). - 17 - 4.5.2. Der Beschuldigte gab im Januar 2022 an, ein Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00 zu erzielen (act. 6). Vor Vorinstanz gab er an, gekündet zu haben und auf Stellensuche zu sein (act. 102) bzw. nach wie vor auf Stun- denbasis für die D. entschädigt zu werden (act. 97 f.). Die Vorinstanz be- rücksichtigte diesen Umstand und reduzierte die Tagessatzhöhe von Fr. 130.00 auf Fr. 100.00. Anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, neben der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Orga- nisation "H." sowie der Tätigkeit im Krisenstab bei der E. mit einer Jahres- entschädigung von Fr. 500.00 aktuell (noch) am G. angestellt zu sein und dort ca. Fr. 2'800.00 netto (x12) zu verdienen (Protokoll der Berufungsver- handlung S. 2 ff.). Vorliegend ist auf das genannte Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 2'800.00 abzustellen. Bei einem Pauschalabzug von 20 % für Krankenkasse und Steuern resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. 4.6. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe nicht angefochten, womit es auf- grund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3). Ebenfalls bestätigt wird die Probezeit von 2 Jahren. 4.7. 4.7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Diese Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Beschul- digten soll ein Denkzettel verabreicht werden. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeord- nete Bedeutung zukommen (BGE 146 IV 145 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.7.2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 960.00 er- scheint zu hoch und ist auf Fr. 700.00 festzusetzen. Hinzu kommt wie er- wähnt die rechtskräftig gewordene Übertretungsbusse von Fr. 200.00, so dass eine Gesamtbusse von Fr. 900.00 resultiert. Bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 70.00 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) von 12 Tagen festzusetzen. 4.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte gesamthaft für alle Schuldsprüche zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 2'800.00, Probezeit 2 Jahre, und einer (Gesamt-)busse von Fr. 900.00 - 18 - (Verbindungsbusse Fr. 700.00, Übertretungsbusse Fr. 200.00), ersatz- weise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 5. 5.1. 5.1.1. Die Berufung des Beschuldigten wird mit Ausnahme der tieferen Verbin- dungsbusse abgewiesen. Bei Letzteren handelt es sich um eine unwesent- liche Änderung i.S.v. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO, weshalb der Beschuldigte dennoch die gesamten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzu- setzen (§ 18 VKD). 5.1.2. Dem Beschuldigten ist zufolge seines Unterliegens für das Berufungsver- fahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contra- rio i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 5.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat des- halb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu. 6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von - der fahrlässigen Missachtung des Vortritts gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG - der fahrlässigen mangelnden Aufmerksamkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG (Art. 100 Ziff. 1 SVG) 2. Der Beschuldigte ist schuldig - 19 - - der Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB - der Nachahmung besonderer Warnsignale der Polizei gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d SVG [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Bestimmun- gen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 2'800.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 900.00 (Verbin- dungsbusse Fr. 700.00; Übertretungsbusse Fr. 200.00 [in Rechtskraft er- wachsen]), ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sowie den Ausla- gen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 2'100.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'761.10 (inkl. Anklagege- bühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor Vorinstanz selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 20 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 30. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Groebli Arioli