Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 5'043.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'739.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'700.00, ohne Übersetzungskosten) werden zu 7/8 mit Fr. 3'271.65 dem Beschuldigten auferlegt. - 28 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'411.80 auszurichten.