zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'250.00, ersatzweise 38 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Es wird von einer obligatorischen Landesverweisung abgesehen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 2/3 mit Fr. 2'666.65 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'565.00 auszurichten.