5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit Ausnahme des Gesuchs vom 14. Oktober 2014 schuldig gesprochen wird, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 7/8 aufzuerlegen.