5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung samt Weg – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'565.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 5'043.35 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 26 -