Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich zwei weiterer Schuldsprüche wegen mehrfachen versuchten Betrugs, während sie hinsichtlich des Gesuchs vom 20. Oktober 2014, der Strafzumessung sowie der Landesverweisung unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 2/3 mit Fr. 2'666.65 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.