6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.5). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der beantragten Freisprüche als unbegründet. Er erwirkt aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse eine leicht tiefere Tagessatzhöhe und er obsiegt hinsichtlich eines Absehens von einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft obsiegt hinsichtlich zwei weiterer Schuldsprüche wegen mehrfachen versuchten Betrugs, während sie hinsichtlich des Gesuchs vom 20. Oktober 2014, der Strafzumessung sowie der Landesverweisung unterliegt.