4.4. Zusammenfassend ist nach Würdigung aller massgebenden Umstände festzuhalten, dass sich nicht unerhebliche öffentliche Interessen an der Anordnung der Landesverweisung des Beschuldigten und ebenso nicht unerhebliche private Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber stehen und sich die Waage halten. Folglich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz im Ergebnis gerade noch nicht, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts