Beim mehrfach versuchten Betrug ist angesichts der Nichtangabe von Vermögenswerten, was bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu einem (zusätzlich) anzurechnenden Vermögensverzehr als Einnahmen geführt hätte, von einem sehr leichten bis leichten Taterfolg auszugehen. Es liegen damit Katalogtaten von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch – wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Tagessätze – im ausgesprochenen Strafmass widerspiegelt. Gegen die Annahme einer Rückfallgefahr spricht nicht, dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde.