Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der wesentliche Teil des Vermögensschadens im Rahmen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung mit rund Fr. 20'000.00 und damit einem Vergehen mit einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angefallen ist, während unter den (vollendeten) Betrug vergleichsweise «nur» rund Fr. 4'000.00 fallen. Beim mehrfach versuchten Betrug ist angesichts der Nichtangabe von Vermögenswerten, was bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu einem (zusätzlich) anzurechnenden Vermögensverzehr als Einnahmen geführt hätte, von einem sehr leichten bis leichten Taterfolg auszugehen.