Eine medizinische Behandlung ist in Bosnien und Herzegowina gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.4). Der blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und nicht denselben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).