Dass die Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Eine lebensbedrohende Krankheit oder eine zu befürchtende, dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Rückkehr ins Heimatland liegt bei den geltend gemachten medizinischen Problemen (Psyche, Bauch, Bein) nicht vor. Eine medizinische Behandlung ist in Bosnien und Herzegowina gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.4).