Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Mit seiner Schwester sowie entfernteren Verwandten leben in Bosnien und Herzegowina nahe Bezugspersonen, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen können. Die Resozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in Bosnien und Herzegowina allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen).