Es liegt ein genügend starker Bezug zu seinem Heimatstaat vor. Der Beschuldigte ist im heutigen Bosnien und Herzegowina aufgewachsen, hat die obligatorische Schule absolviert und war während mehrerer Jahre bis zum Alter von 30 Jahren berufstätig. Er hat dort die prägende Jugend- und Adoleszenzphase verbracht. Auch heute noch geht er zwei- bis dreimal nach Bosnien in die Ferien (VA act. 828). Es ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Er ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse.