Seine Muttersprache ist Serbisch und er spricht auch Bosnisch sowie «ein bisschen» Deutsch (VA act. 827). Der Beizug eines Dolmetschers war für beide Gerichtsverhandlungen jedoch notwendig. Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Er macht viel alleine. Der pauschale Hinweis, dass er ein paar Kollegen von Serbien oder Bosnien habe und viele Leute kenne (vgl. Protokoll, S. 14), reicht für den Nachweis einer gelungenen Integration nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.4). Mithin - 23 -