Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; BGE 134 IV 1 E. 4.5), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 2'250.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendende Tagessatz von Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 38 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).