3.6. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 2'600.00 (vgl. Protokoll, S. 13: Renteneinkommen, Lebensversicherung, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse sowie Steuern und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 60.00 (BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 142 IV 315 E. 5). - 21 -