Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der 61-jährige Beschuldigte ist geschieden, hat zwei erwachsene Kinder und ist teilweise selbständig erwerbstätig. Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal bloss eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von 30 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen.