Die teilweise erfolgte Rückzahlung der Ergänzungsleistungen kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn sie ist nicht Ausdruck einer Wiedergutmachung. Der Beschuldigte kommt damit lediglich seiner gesetzlichen Pflichten nach, die ansonsten mit staatlichem Zwang (Betreibungsverfahren) durchgesetzt würden. Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich – so wie vorliegend – neutral zu werten. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren.