Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, kann er hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Gesamthaft ist bei ihm denn auch keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen (vgl. eindrücklich: Protokoll, S. 7: «Es wäre besser gewesen, wenn ich gelogen hätte»). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.