Wenn sich auch nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, kann er hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein.