3.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte war, wenn auch erst nachdem seine (damalige) Ehefrau mit dem angesparten Bargeld weggegangen sei, zumindest in Teilen geständig. Wenn sich auch nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein (Teil-)Geständnis abgelegt hat, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat.