Eine Erhöhung würde aber die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, zumal sich angesichts der jeweiligen Tatverschulden das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht bei diesem zulässigen Höchstmass für den Beschuldigten auch für die davor begangenen Delikte als milder erweist (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB). - 20 -