3.4. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips für die übrigen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung würde aber die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten.