Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, keine Ergänzungsleistungen zu ertrügen bzw. das Vermögen der Sozialversicherung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).