Einerseits hat er bereits vor der Heirat mit ihr am 21. Juni 2014 zwei Gesuche mit falschen Angaben eingereicht (vgl. die beiden ersten beiden Gesuche). Zum anderen hatte er schon zuvor am 21. Januar 2015 gegen seine (damalige) Ehefrau B. Strafantrag wegen Diebstahls bzw. unrechtmässiger Aneignung u.a. eines Tablets gestellt und, nachdem sie einige Tage später wieder damit zurückgekommen sei, wieder zurückgezogen (UA act. 645 ff.). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, keine Ergänzungsleistungen zu ertrügen bzw. das Vermögen der Sozialversicherung zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a;