Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Wie die selbständige Erwerbstätigkeit gerade gezeigt hat, wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, arbeitstätig zu sein und zumindest in höherem Umfang für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen. Dass der Beschuldigte falsche Angaben gemacht habe, weil seine (damalige) Ehefrau dies gewollt habe, ist unglaubhaft. Einerseits hat er bereits vor der Heirat mit ihr am 21. Juni 2014 zwei Gesuche mit falschen Angaben eingereicht (vgl. die beiden ersten beiden Gesuche).