Der Beschuldigte hat mit Revisionsformular vom 18. Juni 2019 weiterhin sein angeblich fehlendes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und sein Barvermögen auf aktive Nachfrage nicht angegeben und dadurch (vorläufig) für weitere fast sechs Monate unrechtmässig höhere Ergänzungsleistungen im Umfang von rund Fr. 4'000.00 erlangt, was in diesem Umfang zu einem Vermögensschaden der SVA geführt hat. Dieser Deliktsbetrag, der sich auf fast 2/3 des im Jahr 2019 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'609.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November 2021) beläuft, ist nicht zu bagatellisieren.